Bebauungspläne

Mit der Bauleitplanung wird die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde geregelt. Die vorbereitende Bauleitplanung ("Flächennutzungsplanung") regelt Grundzüge für das gesamte Gemeindegebiet und ist für Planungsträger wie Versorgungsunternehmen etc. verbindlich, nicht aber für den Bürger.

Die Verbindliche Bauleitplanung ("Bebauungsplanung") konkretisiert durch eine gezielte Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse den Flächennutzungsplan in Teilflächen (z. B. für ein Wohngebiet). In Bebauungsplänen kann die Stadt festsetzen, was für eine geordnete städtebauliche Entwicklung angemessen ist, z. B. Art und Umfang der Bebauung. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen erfolgen in einer Satzung, sind also für den Bürger verbindlich ("verbindliche Bauleitplanung", "Ortsrecht").

Heute stehen Regelungen zur Anordnung und Zuordnung der Nutzungen zueinander (Wohnen, Gewerbe etc.) in den Baugebieten, zum Immissionsschutz (Lärmschutz, Luftreinhaltung etc.) und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft im Vordergrund.

Alle Bebauungspläne sind für jedermann einsehbar.

Bebauungsplan „Steininger Krümme II – 1. Erweiterung“ in Harthausen

Ziele und Zwecke der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbauflächen, angrenzend an ein bestehendes Wohngebiet, ermöglicht werden.

Gemäß § 13b i.V. 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung vom 11.10.2021 bis einschließlich 12.11.2021 (Auslegungsfrist) im Rathaus Epfendorf, Bürgerbüro/Bauamt im Erdgeschoss, Adenauerstraße 14, während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses zur Einsicht für jedermann öffentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgerbüro/ Bauamt der Gemeindeverwaltung abgegeben werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Stellungnahmen von Bürgern und Bürgerinnen personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname gespeichert werden. Zum Satzungsbeschluss werden die vorgebrachten Informationen dem Gemeinderat anonymisiert zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 (2) BauGB).Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.