Landessanierungsprogramm
Informationen für die Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet
Die Gemeinde Epfendorf wurde mit dem Sanierungsgebiet "Ortsmitte" im Jahre 2005 in das Landessanierungsprogramm aufgenommen.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wurde die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes vom 22.02.2006 am 24.02.2006 rechtsverbindlich. Damit gelten innerhalb der Sanierungsgebiete das besondere Städtebaurecht des Baugesetzbuches, womit für die betroffenen Eigentümer verschiedene Rechte und Pflichten verbunden sind.
Das Sanierungsverfahren
Die Durchführung erfolgt im vereinfachten Verfahren, es gelten somit die Vorschriften des § 142 Abs. 4 Baugesetzbuches (BauGB).
Sanierungsbedingte Maßnahmen (§§ 146 ff BauGB)
Ordnungsmaßnahmen
Zu den Ordnungsmaßnahmen gehören:
- Die Bodenordnung einschließlich der Erwerb von Grundstücken,
- die Freilegung von Grundstücken,
- der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
- die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen.
Baumaßnahmen
Zu den Baumaßnahmen gehören:
- Die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden,
- die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen.
Der Sanierungsvermerk
Zur Sicherung der privaten und der öffentlichen Interessen wird durch das Grundbuchamt ein Sanierungsvermerk für jedes Grundstück, welches im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, in das entsprechende Grundbuch eingetragen.
Der Sanierungsvermerk weist darauf hin, dass eine Sanierung durchgeführt wird und dass die Bestimmungen des Baugesetzbuches und hier das besondere Städtebaurecht gemäß der §§ 136 ff BauGB zu beachten sind.
Der Sanierungsvermerk wird nach Abschluss der Gesamtmaßnahme automatisch gelöscht. Der Sanierungsvermerk hat keinen belastenden, sondern nur hinweisenden Charakter, durch die Eintragung entstehen auch keine Kosten.
Was ist in einem Sanierungsgebiet zu beachten?
Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet und die Eintragung des Sanierungsvermerkes können dem Eigentümer Vorteile bringen oder seinem Schutz dienen, aber es sind auch einige Pflichten zu beachten. Hier sind insbesondere die Auskunftspflicht und die Genehmigungspflicht zu nennen.
Auskunftspflicht
Während der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung besteht für Eigentümer, Mieter, Pächter und Sonstige (oder auch deren Berechtigte) gegenüber der Gemeinde Epfendorf oder dem Sanierungsträger Auskunftspflicht, das heißt, sie müssen der Gemeinde oder dem Sanierungsträger alle Auskünfte erteilen, die diese für die Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen benötigen.
Genehmigungspflicht
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben beziehungsweise Maßnahmen der Genehmigungspflicht entsprechend den §§ 144.
Wie bekomme ich eine Sanierungsgenehmigung?
Der Antrag auf eine Sanierungsgenehmigung kann bei der Gemeinde Epfendorf oder dem Sanierungsträger, der STEG Stadtentwicklung GmbH, gestellt werden. Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des Antrages zu entscheiden. Unter bestimmten Umständen kann die Frist um drei Monate verlängert werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die geplante Maßnahme bzw. das geplante Rechtsgeschäft die Sanierung wesentlich erschwert oder unmöglich macht oder dem Sanierungszweck zuwiderläuft. Die Genehmigung kann unter Auflagen, befristet oder auch bedingt erteilt werden. In bestimmten Fällen hat die Gemeinde eine Versagungspflicht.
Der Sanierungsbeauftragte der Gemeinde Epfendorf
STEG Stadtentwicklung Südwest Gemeinnützige GmbH
Ansprechpartner: Herr Mike Lux
Königstraße 8
78628 Rottweil
Tel. 0741/17466-15
